Ruderordnung des Club für Wassersport Porz E.V. 1926

Beschlossen im Abteilungsvorstand Rudern gemäß § 16 II der Satzung in der Sitzung am 26. November 2015

1. Allgemeine Vorschriften
1.1
Die Ausübung des Rudersportes leitet der Ruderobmann (Leiter Sportbetrieb). Grundsätzliche Anordnungen für den Ruderbetrieb werden vom Abteilungsvorstand beschlossen.
1.2 Die Mitglieder haben den Anordnungen des Abteilungsvorstands Folge zu leisten.
1.3 Das CfWP‐Sicherheitshandbuch in der aktuellen Version ist Bestandteil der Ruderordnung. Das Sicherheitshandbuch wird ausgehängt. Es ist von allen Mitgliedern einzuhalten. Der Rudervorstand ernennt entsprechend den Sicherheitsrichtlinien des DRV einen Sicherheitsbeauftragten. Dieser kann durch einen Sicherheitskoordinator in seiner Arbeit unterstützt werden.
1.4 Die Ausbildung obliegt dem mit der Ausbildung betrauten Ruderwart, der nach erfolgter Ausbildung im Einvernehmen mit dem Ruderobmann die Freigabe für den allgemeinen Ruderbetrieb erteilt.
1.5 Dem Bootswart obliegt Pflege und Instandhaltung der Ruderboote sowie der Bootslager. Außerdem ist er zuständig für die Werkstatt. Ist die Position des Bootswartes nicht besetzt, ernennt der Rudervorstand kommissarisch einen oder mehrere Vertreter.
1.6 Für das Rudern von Mitgliedern in Privatbooten gilt diese Ruderordnung insoweit, als sich aus den Eigentumsverhältnissen nichts anderes ergibt.
1.7 Mitglieder und Gäste haben bei der Ausübung des Sports die Grundsätze des Naturschutzes zu beachten.

2. Ruderbetrieb
2.1
Allgemeines
2.1.1 Neben dieser Ruderordnung gelten für den Bootsverkehr auf den Strömen und Gewässern besondere gesetzliche Vorschriften, so insbesondere für den Rhein die  Rheinschifffahrtspolizeiverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. Auf die darin enthaltenen Vorschriften wird hiermit ganz besondere verwiesen. Alle Mitglieder haben sich mit den wesentlichen Grundzügen dieser Vorschriften vertraut zu machen. Bei Fahrten auf fremden Gewässern sind die entsprechenden örtlichen Vorschriften zu beachten.
2.1.2 Die ausgehängte Haus‐Fahrordnung ist zu berücksichtigen, sie ist Bestandteil der Ruderordnung.
2.1.3 Voraussetzung für die Berechtigung zum Steuern ist die namentliche Aufführung in der im Clubhaus aushängenden Steuerliste. Sie ist eingeteilt in folgende drei Gruppen:

Gruppe 1: Rudern und Steuern in allen Booten (ausser 1er und 8er)
Gruppe 2: wie Gruppe 1 (außer 4‐, 5‐)
Gruppe 3: wie Gruppe 2 (beschränkt auf Fahrten zwischen Strom‐Km 669 und 682)

Für das Steuern von 1er und 8er wird die entsprechende Zusatzqualifikation benötigt.

2.1.4 Die Steuerberechtigung wird vom Ruderobmann nach erfolgreicher Teilnahme an einem Lehrgang für Steuerleute, anschliessender praktischer Ausbildung und erfolgreicher Prüfungsfahrt für die Gruppe 2 oder 3 erteilt. Eine Änderung in der Gruppenfreigabe erfolgt durch den Ruderobmann auf Empfehlung der Ruderwarte.
2.1.5 Am Ruderbetrieb können nur die Mitglieder teilnehmen, die sich als Schwimmer(innen) ausgewiesen haben. Jugendliche sollen mindestens im Besitz des Deutschen Jugendschwimmabzeichens Bronze sein. Aktive Mitglieder müssen über die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Rudersport verfügen. Eine ärztliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung soll jeder Sportler regelmäßig eigenverantwortlich durchführen. Allen Ruderern wird die Benutzung von ohnmachtssicheren Rettungswesten empfohlen. Bei minderjährigen Mitgliedern ist eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme am Ruderbetrieb erforderlich.
2.1.6 Die Mitglieder werden angehalten, die offizielle CfWP‐Ruderkleidung, bestehend aus weißem Trikot (bevorzugt Clubtrikot) und schwarzer Hose, zu tragen. Insbesondere bei offiziellen Ruderveranstaltungen und Wanderfahrten ist die Clubkleidung zu tragen. Lokale dürfen nur in angemessener Kleidung betreten werden. Mitglieder, die nicht in vorschriftsmäßiger und sauberer Ruderkleidung zum Ruderbetrieb erscheinen, können von den Ruderwarten zurückgewiesen werden.
2.1.7 Mit Einwilligung des Ruderobmannes oder der Ruderwarte können Gäste in Begleitung eines Mitgliedes clubeigene Boote benutzen. Diese müssen Erfahrung im Rudern oder Steuern haben. Sie unterliegen dann auch den Bestimmungen dieser Ruderordnung. Im Fahrtenbuch sind Name und Heimatverein des Gastes anzugeben.
2.1.8 Ruderboote, die an befreundete Vereine verliehen werden, unterliegen deren Ruderordnung.
2.1.9 Das Mitnehmen von so genannten „Kielschweinchen“ ist nur in Notfällen gestattet.
2.1.10 Jede komplette Mannschaft kann am Tag nach freier Wahl ihren Ruderbeginn wählen. Während der vom Abteilungsvorstand festgelegten allgemeinen Ruderzeiten sind solche Fahrten mit den Ruderwarten abzustimmen.
2.2 Boote
2.2.1 Zu den Fahrten dürfen nur Boote benutzt werden, die nicht gesperrt sind.
2.2.2 Boote, die beschädigt oder mit unvollständigem Zubehör vorgefunden werden, dürfen nicht benutzt werden. Die Ruderwarte sind über die Defizite der Boote zu informieren. Eine Eintragung in dem ausliegendem „Reparaturbuch“ ist vorzunehmen. Im elektr. Fahrtenbuch ist eine Schadensmeldung einzutragen und eine Beurteilung über den weiteren Einsatz des Bootes ist vorzunehmen.
2.2.3 Privatboote dürfen von den Mitgliedern nur mit Einwilligung des Eigentümers benutzt werden.
2.2.4 Jedes Boot darf nur mit vollständigem und zum Boote gehörendem Zubehör benutzt werden. Ein Austauschen von Zubehör ist nicht gestattet. Bei Defekten können die als Ersatz gezeichneten Skulls und Rollsitze benutzt werden.
2.2.5 Jedes Boot darf nur mit voller Besatzung gefahren werden. Bei unerwarteten Ereignissen können Ausnahmen mit den Ruderwarten bzw. Fahrtenleitern abgestimmt werden.
2.3 Mannschaftsführung
2.3.1 Die Verantwortung für die Mannschaft trägt der steuerberechtigte Bootsobmann. Er ist Schiffsführer im Sinne der Verkehrsvorschriften. Ihm obliegt

a) die Einteilung der Mannschaft, die Wahl des Bootes, soweit sie nicht vom Ruderobmann oder den Ruderwarten vorgenommen wurde, und die Bestimmung des Steuermannes.
b) die Eintragung und Austragung im Fahrtenbuch.
c) die Überprüfung des Bootes auf seine Fahrbereitschaft. Bei festgestellten Mängel siehe Pkt. 2.11.
d) der ordnungsgemäße Transport des Bootes vom Liegeplatz bis aufs Wasser und zurück. Für Einzelheiten siehe “10 Punkte zum sorgfältigen Umgang mit Booten“
e) die Führung von Boot und Mannschaft zu Lande und zu Wasser in allen rudertechnischen Dingen.
f) das gründliche Säubern von Boot und Zubehör (vgl. Nr. 3.5).
g) die sofortige Meldung jeglicher entstandener Schäden an Boot und Zubehör sind entsprechend Pkt. 2.11 zu melden.

2.3.2 Der Steuermann hat im Boot das Kommando. Er ist verantwortlich für Kurs und Manöver an Bord. Der Wortlaut der Ruderbefehle ergibt sich aus der Schrift „Ruderbefehle des deutschen Ruderverbandes“. Der Bootsobmann behält die Gesamtverantwortung.
2.3.3 Alle Fahrten müssen bei Dämmerungsbeginn, spätestens 30 Minuten nach Sonnenuntergang, beendet sein.
2.4 Tages/Wanderfahrten
2.4.1 Tages‐ und Wanderfahrten sind vor Fahrtbeginn beim Ruderobmann anzumelden. Der Ruderobmann genehmigt die Fahrt. Er bestimmt den verantwortlichen Fahrtenleiter. Die Bereitstellung der Boote, die Nutzung des Bootsanhängers und die Durchführung des Transportes sind mit dem Ruderobmann abzustimmen. Alle Fahrten sind vor Beginn im EFA einzutragen.

3. Pflege von Boot und Zubehör
3.1 Boote und deren Zubehör, wie Riemen, Skulls, Steuer, Flagge und Bootshaken, sind nach Gebrauch gereinigt wieder an ihre gekennzeichneten Plätze einzuräumen. Mit Booten und Zubehör ist pfleglich umzugehen.
3.2 Die ausziehbaren Bootslagerungen sind gleichzeitig herauszuziehen und stets wieder bis zum Anschlag zurückzuschieben
3.3 Der Bootstransport zur Brücke erfolgt mit dem Bootswagen. Der Bootswagen ist vor Fahrtbeginn wieder zum Bootshaus zurückzubringen.
3.4 Das Boot darf erst nach dem Einsetzen ins Wasser mit dem Zubehör bestückt und mit Gepäck beladen werden. Es ist beim Anlegen zuerst zu entladen.
3.5 Nach Beendigung der Fahrt sind Boot und Zubehör gründlich zu reinigen. Die Entscheidung über den Umfang trifft der Bootsobmann. Rollbahnschienen sind nach jeder Fahrt zu reinigen. Luftkastendeckel sind für die Lagerung zu öffnen.
3.6 Bootslagerung unterwegs
3.6.1 Mit dem Boot darf nur dort angelegt werden, wo keine Gefahr für Mannschaft und Boot besteht.
3.6.2 Der vorgesehene Bootslagerplatz ist auf Unebenheiten und Störkanten zu kontrollieren. Das Boot ist stets so zu lagern, dass es kielunten gleichmäßig und stabil aufliegt. Zur Stabilisierung kann z. B. das Steuer unter einen Ausleger des Bootes platziert werden.

4. Sporträume
4.1
Die Benutzung unserer Sporträume ist allen aktiven Mitgliedern des CfWP und des Postsport Vereins gewährt. Notwendige Kenntnisse im Umgang mit den Geräten sind Voraussetzung.
4.2 Jeder Benutzer der Kraftsportgeräte und der Ergometer hat sich in das ausliegende Anwesenheitsund Mängelbuch einzutragen. Bei einem bestehenden Unfallrisiko durch ein fehlerhaftes Sportgeräte ist dieses sichtbar zu sperren und der Abteilungsvorstand Rudern ist zu informieren.
4.3 Die Nutzung der Sporträume und der Geräte erfolgt auf eigene Gefahr.
4.4 Nach jeder Benutzung der Sporträume sind diese und die Geräte aufgeräumt und sauber zu hinterlassen.
4.5 Beim Verlassen des Raumes sind alle Fenster zu schließen.

5. Sicherheit
5.1
Siehe Sicherheitshandbuch

6. Haftung
6.1
Die Haftung des Clubs und der Mitglieder richtet sich nach der Satzung (§20).

7. Ahndung von Verstößen gegen die Ruderordnung
7.1
Im Interesse der Clubgemeinschaft und zur Sicherheit von Mannschaft und Material sind alle groben Verstöße gegen diese Ruderordnung dem Ruderobmann mitzuteilen. Wir appellieren hiermit an die Mitverantwortung aller Clubmitglieder.
7.2 Verstöße gegen die Ruderordnung werden nach § 16 der Satzung des Clubs geahndet.
7.3 Verweise und Ruderverbote bis zu drei Wochen kann der Abteilungsvorstand aussprechen. Diese werden durch Aushang an der Informationstafel bekannt gegeben und sind mit dem Tage des Aushangs wirksam.
7.4 Ruderverbote gegen Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder ein Ruderverbot von mehr als drei Wochen kann nur von Vorstand und Ältestenrat gemeinsam verhängt werden.
7.5 Sind Mitglieder mit den Maßnahmen des Ruderobmanns nicht einverstanden, steht ihnen die Berufung an den Abteilungsvorsitzenden innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme zu. Über die Berufung entscheiden Vorstand und Ältestenrat gemeinsam.

8. Verfügbarkeit und Verbreitung der Ruderordnung
8.1
Die Ruderordnung ist an der Clubinformationstafel ausgehängt.
8.2 Die aktuelle Ruderordnung ist auf der Internetseite des Vereins zum Herunterladen verfügbar.
8.3 Bei Änderungen wird die aktualisierte Ruderordnung per Email an die Mitglieder verteilt.

 Der Rudervorstand